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DSGVO

Tag 2

Wir schreiben den Tag 2 der Gültigkeit der DSGVO, der EU Datenschutzgrundverordnung.

Zunächst einmal tief durchatmen, es musste doch nicht das ganze Internet ausgedruckt und bis gestern zum Wirksam werden der Verordnung abgeheftet werden, nur fast. In Gestalt der Auftragsverarbeiteritis. Meine Hosting-Genossenschaft Hostsharing eG kann ein Lied davon singen, zusammen macht das Singen auch solcher Lieder doch noch etwas mehr Spaß! Und zum Glück haben ja in Ihrer unendlichen Weisheit Rat, Kommission und Parlament der Europäischen Union definiert, dass Auftragsverarbeitung Verarbeitung im Auftrag ist. Welche zirkuläre Erkenntnis der Unionsgranden bei fürstlichen Gehältern!

Mit dieser vorbildlichen juristischen Definition aus Artikel 28 DSGVO weißte doch gleich Bescheid. Und natürlich nach Treu und Glauben muss es auch zugehen, weil das so ein schön unbestimmter Rechtsbegriff ist, der schon fast an die zirkuläre "Definition" der Auftragsverarbeitung heranreicht.

Bestimmtheit vs. Unsicherheit

Nun, wir wollen es hier nicht so schlimm treiben wie Tichys Kurzblick. Viel lesenswerter sind da schon Winfried Veil, der das juristische Elend gut auf den Punkt bringt, und Marina Weisband, die dazu interessante politische Fragen stellt. Und natürlich Hostsharer Juh, der das dazu passende genossenschaftliche Gegengift bereithält.

Wir erinnern uns. Gesetze sind Verhaltensnormen für Menschen, die ein bestimmtes Verhalten ge- oder verbieten. Juristen nennen das das Bestimmtheitsgebot. Das steht sogar im Grundgesetz Artikel 103 Abs. 2, nach den Erfahrungen mit dem Mißbrauch unbestimmter Strafgesetze im Dritten Reich.

Wenn den Menschen nicht klar ge- oder verboten wird, brauchen sie sich auch nicht daran zu halten. Oder trauen sie sich nun nichts mehr? Zusammen mit der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Unsicherheit erzeugen solche schlechten Normen offenbar Angst bei den Betroffenen. Bis hin zum ansonsten knallharten Vertriebsprofi, der panisch seine berufliche Website offline genommen hat.

So handwerklich schlecht kann und darf weder IT- noch sonstige Gesetzgebung sein.